Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tornescher Rohrreinigung
1.Mitwirkung des Auftraggebers
Besondere Arbeitserschwernisse oder – erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssten, z.B. die Existenz einer Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen, KA Rohren und ähnliches, hat dieser unseren Mitarbeitern frühestmöglich vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber und dessen Vertreter (z.B. Hausmeister-, wart) im Interesse von Arbeitserfolg und Schadenprävention verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich nach Arbeitsausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.
2. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren
Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. chemische Abflußreiniger, Laugen, Säuren, Gifte. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/ oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorgezeichneten Art nicht angegeben sowie aufgenommen werden, und soweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber uns von jeder Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten frei, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Haftungsfreistellung wird auch für den Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht.
3. Arbeitsausführung
Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die Gebote von Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.
4. Arbeitserfolg
Unsere Arbeiten, insbesondere zur Reinigung, Entstopfung und Hindernisbeseitigung sowie TV- Inspektion und Ortung sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Sie werden nach anerkanntem Stand der Technik sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.
Es sei darauf hingewiesen, dass bei allen Anlagen gewisse Erfolgshindernisse (z.B. Rohrzusammenbruch,
starker Wurzeleinwuchs, Fremdkörper, fehlender oder falscher Anschluss) vorliegen können, die vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind. Der Auftraggeber muss, wenn im Sinne eines Werkvertrages gearbeitet wird, den geschuldeten Erfolg einer Arbeit ermöglichen. Hierzu gehören gegebenenfalls das Freilegen von Kanälen und Leitungen und z.B. das Aufstemmen eines Fußbodens, um Rohrschäden zu reparieren und um die Leitung zu entstopfen.
5. Ausführungstermine
Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer Disposition
vereinbart werden.
6. Nebenreden, Auskünfte, Empfehlungen
Alle Nebenabreden mit unseren Service – Monteuren und sonstigen Außendienst – Mitarbeitern
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Auskünfte sowie Empfehlungen unserer Service- Monteure zu Unregelmäßigkeiten, Störungen und Schäden an Anlagen können nur deren persönliche Auffassung wiedergeben.
7. Preise
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere telefonisch genannten Standardpreise für Kanalreinigungsarbeiten (Arbeiten, die mit Hochdruckspüler, Motor- Spirale, mit Handwerkzeug oder manuell ausgeführt werden).
Die Arbeiten mit anderen Maschinen und Geräten (Flächensauger, Pumpe, TV- Sonde, Video- /DVD- Aufzeichnung, Ortungsgerät) werden nach entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert berechnet.
Das gleiche gilt für Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören,
wie z.B. Aufgraben, Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen u.ä. sowie für nicht von uns vertretende Verlustzeiten.
Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.
Anfahrten werden pauschal abgerechnet.
8. Haftung
Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
9. Ausschluss der Verantwortung
Wir übernehmen – so weit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:
a) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Anlagen.
b) Arbeiten an Anlagen, die – entgegen den Auflagen der Ziffer 1 – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/ oder während der Arbeiten benutzt werden.
c) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen der Ziffer 2.
d) Arbeiten an Anlagen, soweit diese nicht aus Stahl, Gusseisen oder Steinzeug, KG oder HT bestehen.
e) Arbeiten an Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfungen aus Material, das widerstandsfähiger ist als das der Anlage (Rohrmaterial) selbst, z.B. an Kunststoff, oder Eternit- Abflußanlagen mit Betonverstopfung.
f) Austretenden Inhalt der Anlagen.
g) Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in Anlagen stecken bleiben oder verloren gehen.
h) Arbeiten an Rohr- Abzweigen und –Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45º, wenn dadurch das eingeführte Werkzeug (z.B. Motorspirale, Hochdruck- Schlauch oder Glasfiber- Stab) in die falsche Richtung abgelenkt oder aber sein weiteres Vordringen ganz blockiert wird.
10. Reklamationen
Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch deren missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
11. Leistungsverzug des Auftraggebers
Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen – insbesondere zur Mitwirkung oder Zahlung – in Verzug, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, entweder unter Ausschluss der Geltendmachung eines höheren Schadens ohne Nachweis 15% des vereinbarten Entgeltes als pauschale Entschädigung oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen.
Die pauschale Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als unsere Pauschale ist.
Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank – sowie für jede, auch telefonische Mahnung 10 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen.
12. Vertragsänderungen
Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.
13. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand Pinneberg.
15. Salvatorische Klausel
Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einzelnen Punkten unwirksam sein, so
bleibt davon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt.